Nachfolge: Achtung Brexit!

Inhalt

„Demokratie ist halt nur vor der Wahl ein Wunschkonzert und danach halt nicht mehr.“ (Winfried Kretschmann, B’90/Grüne, Ministerpräsident Baden-Württemberg)

Ein folgenschweres Beispiel für diese Erkenntnis lieferte das Brexit-Referendum vom 23. Juni 2016 über den Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union.

Inzwischen scheint der Point of no Return überschritten: Europa und nicht zuletzt das Vereinigte Königreich werden sich mit den Auswirkungen des Brexit arrangieren müssen.

Zuvor wird jedoch in den begonnenen Verhandlungen manches dicke Brett zu bohren sein. Schon jetzt stehen die Beteiligten unter hohem Zeitdruck und kommen nicht recht voran.

Auf der Insel gerät Ministerpräsidentin Theresa May zunehmend unter innenpolitischen Druck – und das nicht erst seit ihrer katastrophalen Rede vor ihrer konservativen Partei, während der sogar die Buchstaben des Parteislogans ihren Dienst versagten und zu Boden fielen.

Und obwohl die Buchmacher inzwischen mehrere Anwärter auf ihre Nachfolge handeln, traut sich angesichts der kaum zu übersehenden Dimension der Verhandlungen noch niemand von ihnen so recht aus der Deckung. Kein Wunder, denn mit jedem Tag nehmen die Unwägbarkeiten zu, die Komplexität erhöht sich immer weiter. Und wer nimmt schon gern freiwillig die Prügel der Medien und der „ent-täuschten“ Wähler auf sich?

EU und die britische Regierung halten sich mit konkreten Plänen in dieser Phase noch zurück. Dies erschwert es uns als Berater aus heutiger Sicht konkrete Handlungsempfehlungen für Betroffene auf beiden Seiten des Ärmelkanals zu geben.

Brexit hat zahlreiche Auswirkungen für Vermögende

Sicher ist aber: der Brexit wird viele Auswirkungen für Vermögende und Unternehmer auf die Nachfolgeplanung haben! Welche Punkte Sie bereits heute beachten sollten, zeigen wir Ihnen in den folgenden drei Schritten auf.

Erster Schritt: Vermögen mit UK-Bezug

Überprüfen Sie alle Ihre Vermögenswerte auf einen möglichen „UK-Bezug“. Dabei muss es sich nicht unbedingt um „britisches Vermögen“ handeln, also physisch/geografisch im Vereinigten Königreich gelegen sein.

Offensichtlich ist das der Fall, wenn z.B. Immobilien in England liegen oder Firmen/Unternehmen sowie (Unter-)Beteiligungen an Unternehmen in UK ansässig sind.

Aber auch Unternehmen mit Sitz in Deutschland, die einer angelsächsischen Rechtsform unterliegen, können betroffen sein. Dies gilt z.B. für die in den letzten Jahren immer beliebter gewordene Ltd. nach britischem Recht.

Zweiter Schritt: Auswirkungen des Brexit

Welche Folgen kann der Brexit auf Ihre Nachfolgeplanung haben?

In der folgenden (nicht abschließenden) Aufzählung finden Sie Beispiele für mögliche Auswirkungen auf Vermögen mit UK-Bezug für Ihre Nachfolgeplanung.

Steuerfreiheit des Familienheims

Eine selbst genutzte Immobilie (sog. „Familienheim) kann steuerfrei an einen Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner übertragen werden. Dies ist sowohl im Erbfall, als auch bereits zu Lebzeiten möglich. Bedingung ist jedoch, dass die Immobilie innerhalb der EU bzw. des EWR gelegen ist. Unterstellt, dass dies nach einem Brexit für Großbritannien nicht mehr gelten wird, kann die geplante Übertragung betreffender Objekte vor dem Brexit erwogen werden. Voraussetzung hierfür ist, dass ein solcher Übertrag auch wirtschaftlich gewollt ist und nicht nur aus steuerlichen Erwägungen durchgeführt wird.

Begünstigung für vermietete Immobilien

Zu Wohnzwecken vermietete Immobilien unterliegen einem Bewertungsvorteil bei der Bemessung der Erbschaft- und Schenkungssteuer in Höhe von 10 Prozent des Objektwertes. Auch dieses Privileg ist an die Lage betreffender Objekte in der EU bzw. dem EWR geknüpft.

Betriebsvermögen

Betriebliche Vermögen werden bei der Erbschaft- und Schenkungssteuer in vielfacher Hinsicht begünstigt. Die sog. „Verschonungsregeln“ des § 13 a-c ErbSt gelten (vereinfacht) jedoch nur für in der EU bzw. im EWR belegenes Betriebsvermögen. Sollten diese Regelungen im Rahmen des Brexit entfallen, drohen hierdurch hohe Steuernachteile, denen durch gestalterische Maßnahmen entgegengewirkt werden kann. Optionen sind hier eine rechtzeitige Übertragung auf Begünstigte vor dem Brexit oder geeignete Strukturierungslösungen, deren Details Gegenstand einer zielgerichteten Beratung sein sollten. Aktiv werden sollte auch, wer bislang Nicht-EU-Vermögen über eine Kapitalgesellschaft im Vereinigten Königreich hielt und damit erbschaftsteuerlich begünstigen wollte.

Bei Übertragung von Betriebsvermögen bietet der Gesetzgeber zwei Verschonungsmodelle. Diese bieten eine weit gehende Befreiung von der Erbschaft- und Schenkungssteuer. Voraussetzung hierfür ist jedoch die Einhaltung der gesetzlichen Lohnsummenregelung und der Haltefristen von fünf bzw. sieben Jahren für die Fortführung des Betriebes.

Da nach einem Brexit die Lohnsummen britischer Betriebsstätten bzw. Tochtergesellschaften bei der Berechnung sowohl bei der Ausgangslohnsumme vor Übertragung, als auch bei der erforderlichen Mindestlohnsumme nach Ende der Haltefrist nicht mehr einbezogen werden, sind sowohl positive als auch negative Auswirkungen auf die Besteuerung im Erb- und Schenkungsfall möglich.

Weitere Aspekte

Die obenstehende Auflistung bildet nur eine unvollständige Erläuterung der komplexen Auswirkungen, die der Brexit auf Vermögensübertragungen haben kann. Eine ganze Reihe, vor allem gesellschaftsrechtliche, Konsequenzen sind bereits jetzt absehbar. Diese sollten unbedingt im Rahmen einer gesamthaften Beratung behandelt werden.

Dritter Schritt: Konjunktur- und Währungseffekte nicht vernachlässigen

Investoren sollten neben den erb- und gesellschaftsrechtlichen sowie steuerlichen Aspekten aber auch die wirtschaftliche Entwicklung Großbritanniens bei ihren Entscheidungen berücksichtigen.

Das Britische Pfund (GBP) hat seit dem Brexit-Referendum bereits rd. 12 Prozent gegenüber dem Euro an Wert verloren. Das setzt die Wirtschaft in UK zusätzlich unter Druck. Bereits in den ersten drei Quartalen nach der Brexit-Entscheidung sind die negativen Effekte auf das BIP-Wachstum auf der Insel bereits sichtbar.

Durch den Kursrückgang des Pfundes sind alle Vermögenswerte betroffen, die im Vereinigten Königreich liegen bzw. deren Wert in Pfund notiert wird. Hierzu gehören z.B. auch festverzinsliche Wertpapiere in GBP und Aktien britischer Unternehmen.

Mittelbar negative Konjunktureffekte des Brexit können sich auf nahezu alle Assets auswirken,  durch den Brexit betroffen sind. Mögliche Effekte sind sinkende Gewerbeimmobilienpreise, Kursrückgänge am Aktienmarkt und Kursverluste bei Bonds durch steigende Zinsen und Ratingverschlechterungen.

Mein Fazit:

Seriöse Vorhersagen über den Ausgang der Brexit-Verhandlungen und deren wirtschaftliche Auswirkungen sind zurzeit nicht möglich.

Als Inhaber von Vermögenswerten mit UK-Bezug sollten Sie daher schon heute mögliche Szenarien analysieren und Lösungsansätze aufzeigen lassen. Dies erfordert in jedem Fall professionelle, kompetente und vernetzte Beratung.

Gern zeige ich Ihnen die Vorteile der optimierten und auf Ihre persönlichen Ziele und Motive ausgerichteten Nachfolgeplanung mit GENAPLAN.

Ich freue mich auf den Kontakt mit Ihnen!

Herzliche Grüße

Ihr
Ralf Niederdränk

P.S.: kennen Sie schon unseren Newsletter GENAPLAN informativ? Informationen und Anmeldung finden Sie hier. Mit GENAPLAN hinterlassen Sie nichts dem Zufall.

Bildnachweis: Public domain (pixabay.com)

Diesen Beitrag teilen

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Weitere Beiträge für Sie

Informiert bleiben

Bleiben Sie auf dem Laufenden mit nützlichen Informationen zu Nachfolgeplanung, Unternehmensnachfolge, Testamentsvollstreckung und aktuellen Events
kostenlos

Newsletter GENAPLAN informativ

Dürfen wir Sie zu Vermögens- und Unternehmensnachfolge und Testamentsvollstreckung informieren?
kostenlos
Cookie Consent mit Real Cookie Banner